Eine Rückzahlung der vorbehaltlos bezahlten Aufwandspauschale (hier 2012 ist nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB (Treu und Glauben), der mangels ausdrücklicher Regelung über § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus und Krankenkassen einwirkt, ausgeschlossen

L 4 KR 427/17 | Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 28.03.2019  – Urteilsbegründung

Die nachträgliche Rückforderung der vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale in Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen sich die durch nachträgliche rechtliche Umqualifizierung ihrer zuvor im Hinblick auf die Auslösung der Aufwandspauschale unmissverständlich erteilten Prüfaufträge mit ihrem Vorverhalten vollständig in Widerspruch setzt und damit auch (erst) im Nachhinein Anlass zu Rückstellungen gäbe, ist treuwidrig. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch die Klägerin stellt einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung dar. Dem Anspruch steht das schützenswerte Vertrauen der in die Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit des Verwaltungshandelns der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts entgegen […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Erstattung einer Aufwandspauschale aus dem Jahre 2012 – Rechtsgedanke von Treu und Glauben

Leitsätze:

  • Bezog sich der dem MDK erteilte Prüfauftrag auf die der Abrechnung, ist eine im Jahre 2012 geleistete Aufwandspauschale ohne Rechtsgrund an den Krankenhausträger geleistet worden. Dem steht auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand älterer des Bundessozialgerichts entgegen.
  • Die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf Rückzahlung der vorbehaltlos bezahlten Aufwandspauschale ist jedoch vorliegend nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.
  • Bezog sich der dem MDK erteilte Prüfauftrag auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung, ist eine im Jahre 2012 geleistete Aufwandspauschale ohne Rechtsgrund an den Krankenhausträger geleistet worden. Dem steht auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand älterer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen. (redaktioneller Leitsatz)
  • Die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf Rückzahlung der vorbehaltlos bezahlten Aufwandspauschale ist jedoch vorliegend nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. (Redaktionelle Leitsätze) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: Bayern.Recht

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