Kein Erstattungsanspruch bei vorbehaltloser Zahlung einer Aufwandspauschale im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung

L 16 KR 140/23 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2024

Die Beteiligten stritten über die Erstattung einer Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 € im Jahr 2018 für eine Abrechnungsprüfung eines Falles aus dem Jahr 2014. Die Krankenkasse hatte die Aufwandspauschale an die Klinik gezahlt, obwohl nach der Rechtsprechung des BSG eine solche Zahlung im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung (Prüfung der DRG, Hauptdiagnose, Nebendiagnosen, Prozeduren und des Zusatzentgeltes)  nicht vorgesehen ist.

Das Sozialgericht gab der Klage der Krankenkasse auf Rückzahlung der Aufwandspauschale statt. Das Landessozialgericht hob das Urteil nun auf und wies die Klage ab.

Das Landessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Krankenkasse keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Aufwandspauschale habe. Zwar sei die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt, jedoch stehe einem Rückzahlungsanspruch der vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale die Regelung des § 814 BGB (Leistung auf Nichtschuld) entgegen, die auch im Verhältnis zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen entsprechende Anwendung findet. Die klagende Krankenkasse kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Aufwandspauschale noch die Verfassungsbeschwerdeverfahren beim BVerfG anhängig waren.

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