Zum Behandlungsteam im Krankenhaus bei palliativmedizinischer Komplexbehandlung (OPS 8-982) zählt auch das Seelsorgeteam

S 9 KR 1621/17 | Karlsruhe , vom 28.02.2019 rechtskräftig

Das Gericht zieht zur Bestimmung der Frage, ob Seelsorger dem Behandlungsteam im Sinne des OPS 8-982 unterfallen, zuvorderst die Begriffsbestimmung für die diesem OPS zugrundeliegende heran. Maßgeblich ist somit vor allem die Definition der World Health Organization (WHO). Hiernach ist die Palliativmedizin bzw. Palliative Care ein Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und ihren Familien, die mit Problemen konfrontiert sind, welche mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen. Dies geschieht durch Vorbeugen und Lindern von Leiden durch frühzeitige Erkennung, sorgfältige Einschätzung und Behandlung von Schmerzen sowie anderen Problemen körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art. Das Gericht erkennt zwar an, dass die psychotherapeutische Arbeit mit pathologischen Dynamiken nicht in den Kompetenzbereich eines Seelsorgers fällt. Dennoch erachtet es die Seelsorge als eine eigenständige Tätigkeit spiritueller Art im Sinne der Definition der WHO, die einen selbständigen Charakter im Vergleich zur Psychotherapie besitzt und daher dem umfassenden Behandlungskonzept der Palliativmedizin zuzuordnen ist. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Zu der in OPS 8-982 – palliativmedizinische Komplexbehandlung – geforderten aktiven, ganzheitlichen Behandlung zur Symptomkontrolle und psychosozialen Stabilisierung ist die spirituelle Begleitung von Palliativpatienten integraler Bestandteil. Im Unterschied zum herkömmlichen Verständnis der Krankenhausseelsorge übernimmt die Seelsorge im Palliativkontext anteilige Verantwortung am Therapieplan. Der OPS ist streng nach seinem Wortlaut und der Gesetzessystematik auszulegen.

Zur Auslegung unbestimmter Tatbestandsmerkmale im Bereich der OPS ist zuvorderst auf die einschlägigen Definitionen und Begriffseingrenzungen durch die einschlägigen Fachgesellschaften abzustellen. Davon divergierende haben dahinter zurückzutreten.

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

Das könnte Dich auch interessieren …