Auslegung des OPS 9-701: Mindesanforderung einer wöchentlichen ärztlichen Visite erfüllt durch eine Visite pro Kalenderwoche

L 5 KR 1030/23 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2025

Das Mindestmerkmal einer „wöchentlichen ärztlichen Visite“ nach OPS 9-701 ist erfüllt, wenn in jeder Kalenderwoche mindestens eine Visite stattfindet. Aus dem Wortlaut „wöchentlich“ folgt kein zwingendes Erfordernis eines starren 7-Tages-Intervalls zwischen zwei Visiten. Der Klammerzusatz im OPS 9-701 („bei stationsäquivalenter Behandlung an mehr als 6 Tagen in Folge“) definiert nur die Anwendbarkeit der Visitenpflicht, nicht deren Frequenz.

Das Landessozialgericht hat in einem Vergütungsstreit zwischen einem Krankenhaus und einer Krankenkasse entschieden, dass das im OPS 9-701 für die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung (StäB) geforderte Mindestmerkmal einer „wöchentlichen ärztlichen Visite“ bereits dann erfüllt ist, wenn in jeder Kalenderwoche mindestens eine Visite stattfindet. Ein starres 7-Tages-Intervall zwischen zwei Visiten ist nicht erforderlich. Streitgegenstand war die Restvergütung für die Behandlung eines Patienten, der im Rahmen einer StäB zu Hause betreut wurde, sowie eine pauschale Aufwandserstattung. Während dieses Zeitraums fanden sechs ärztliche Visiten statt, jeweils eine in jeder Kalenderwoche. Zwischen der vorletzten Visite am 19. März und der letzten Visite am 29. März lagen jedoch mehr als sieben Tage. Die Krankenkasse kürzte daraufhin die Vergütung um drei Tagessätze (600 Euro) und verweigerte die Zahlung der Aufwandspauschale (300 Euro).

Das Krankenhaus argumentierte, dass der Begriff „wöchentlich“ nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich eine Visite pro Kalenderwoche erfordere und keine starre 7-Tages-Taktung vorschreibe. Die Beklagte hielt hingegen ein Intervall von maximal sieben Tagen für erforderlich und verwies auf den Klammerzusatz im OPS-Kode („bei stationsäquivalenter Behandlung an mehr als 6 Tagen in Folge“). Das Sozialgericht hatte die Klage des Krankenhauses zunächst abgewiesen, das LSG gab der Berufung jedoch statt.

Entscheidend war die Auslegung des Begriffs „wöchentlich“ im OPS 9-701. Das Gericht folgte einer streng am Wortlaut und allgemeinen Sprachgebrauch orientierten Auslegung: „Wöchentlich“ bedeutet nach allgemeinem Verständnis „einmal pro Kalenderwoche“ und impliziert keine starre 7-Tages-Taktung. Da während des gesamten Behandlungszeitraums in jeder Kalenderwoche mindestens eine ärztliche Visite stattfand, war das Mindestmerkmal des OPS 9-701 erfüllt. Die Kürzung durch die Krankenkasse war daher rechtswidrig. Darüber hinaus stand dem Krankenhaus die Aufwandspauschale von 300 Euro zu, da die MD-Prüfung nicht auf einer nachweislich fehlerhaften Abrechnung beruhte. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Restvergütung und der Aufwandspauschale nebst Zinsen verurteilt. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Auslegung einzelner OPS-Begriffe nach ständiger Rechtsprechung des BSG keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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