Transportzeit für die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls im OPS 2019 wird derart präzisiert, dass damit die Zeit des Patienten im Transportmittel gemeint ist
(Punkt 40) Zur Sicherstellung einer weiterhin flächendeckenden qualitativ hochwertigen schlaganfallversorgung der Patientinnen und Patienten – Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf PpSG
[…] Die Bundesregierung stellt zum Beschluss des Bundesrates fest: Die bei der neurologischen komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls maßgebliche transportzeit wird im Operationen- und Prozedurenschlüssel für das Jahr 2019 dahingehend präzisiert, dass es auf die Zeit ankommt, die der Patient oder die Patientin im Transportmittel verbringt. Abweichende Auslegungen, die auf den Zeitraum ab der Feststellung einer Verlegungsnotwendigkeit bis zu einem möglichen Behandlungsbeginn abzielen und die nach der Einschätzung des Bundesrates zu einer Gefährdung der flächendeckenden, qualitativ hochwertigen Schlaganfallversorgung führen können, haben damit im Wortlaut des einschlägigen Operationen- und Prozedurenschlüssels keine Grundlage mehr. Darüber hinaus wird geprüft, ob und inwieweit ergänzende gesetzliche Regelungen erforderlich sind.