Zur Kodierung von (OPS) Zusatz-Kodes bei der Wiedereröffnung eines Operationsgebietes
S 8 KR 181/21 | Sozialgericht Schwerin, Urteil vom 25.01.2023
Ein Krankenhaus habe keinen Anspruch auf eine höhere Fallpauschale, wenn es neben dem spezifischen OPS-Kode für die durchgeführte Operation zusätzlich den Kode für eine Revisionsoperation kodiert, obwohl die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) dies nicht vorsehen.
Im vorliegenden Fall behandelte das Krankenhaus (Klägerin) eine Patientin, die eine Revision eines femoro-poplitealen Prothesenbypasses benötigte. Das Krankenhaus rechnete eine höhere Fallpauschale (F14B) ab, indem es neben dem spezifischen OPS-Kode 5-395.73 (Patchplastik an Blutgefäßen) zusätzlich den Kode 5-394.2 (Revision einer Blutgefäßoperation) kodierte. Das Gericht stellte fest, dass die zusätzliche Kodierung des OPS-Kodes 5-394.2 unzulässig sei, da die DKR eine monokausale Kodierung vorschreiben. In Fällen einer Wiedereröffnung eines Operationsgebietes müsse zunächst geprüft werden, ob die Operation mit einem spezifischen OPS-Kode kodiert werden kann. Im vorliegenden Fall war dies mit dem Kode 5-395.73 möglich, der alle relevanten Informationen zur Operation, einschließlich des erneuten Eingriffs, enthält. Der Kode 5-394.2 für Revisionsoperationen darf nur dann verwendet werden, wenn kein spezifischer Kode für die Operation vorliege.