Zur Kodierung von (OPS) Zusatz-Kodes bei der Wiedereröffnung eines Operationsgebietes

S 8 KR 181/21 | Schwerin, Urteil vom 25.01.2023

Streitig ist die Höhe des Vergütungsanspruches für , insbesondere die zusätzliche des -Kodes 5-394.2 (Revision einer Blutgefäßoperation/Revision eines vaskulären Implantates) neben dem Kode 5-395.73 (Patchplastik an Blutgefäßen/Arterien Oberschenkel/Gefäßprothese).

Nach der zwingenden Binnensystematik der DKR P013k (dazu: BSG v. 24.08.2022 B 1 KR 80/21 B , juris Rn. 11) ist zunächst zu prüfen, ob die Operation im OPS durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden kann. Nur wenn es keinen spezifischen Kode gibt, ist die durchgeführte Operation (Primärkode) zusammen mit ei-nem Zusatzkode für die Reoperation /Revisionsoperation anzugeben.

Der nach den DKR vorrangige spezifische Kode liegt mit dem OPS-Kode 5-395.73 vor, weil er alle Informationen zu der Operation, einschließlich des Umstandes eines erneuten Eingriffs nach vorausgegangener Gefäßoperation an derselben Stelle. Es reicht aus, dass die Wiedereröffnung des Operationsgebietes nicht wörtlich, aber inhaltlich aus der Leistungsbeschreibung hervorgeht (vgl. die in den DKR 013k in diesem Zusammenhang angeführten Beispiele: OPS 5-289.1 (Operative nach Tonsillektomie) oder 5-821.12 (Wechsel einer Femurkopfprothese in Totalendoprothese, nicht zementiert))

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