Zum Mindestmerkmal einer ständigen ärztlichen Anwesenheit bei der Kodierung des OPS 8-980 Intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)

| Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , vom 10.07.2019  

Bei der wortgetreuen Anwendung des Kodes 8-980 kann hiernach von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit gemäß dem zweiten nicht gesprochen werden, wenn ein auf der Intensivstation nicht durchgehend anwesend ist. Soweit in den Auslegungshinweisen des DIMDI der Arzt die Intensivstation auch verlassen könne, wenn er nur innerhalb kürzester Zeit handlungsfähig am Patienten sei, ist zugleich in den Erläuterungen geregelt, dass eine ständige Anwesenheit dann nicht anzunehmen ist, wenn der Arzt neben dem Dienst auf der Intensivstation gleichzeitig an anderer Stelle weitere Aufgaben übernehmen muss, wie etwa, eine Normalstation zu betreuen. Dieser Auslegungshinweis entspricht dem Wortlaut des -Kodes, der auf die Gewährleistung der ständigen Anwesenheit und damit nicht auf die tatsächlichen Umstände im Einzelnen, sondern auf eine Planungs- und Strukturkomponente abstellt (vgl hierzu Urteil des BSG vom 18.07.2013, aaO, Rn 18). Eine Gewährleistung der ständigen ärztlichen Anwesenheit ist nur bei einer dies unter allen vorhersehbaren Umständen sicherstellenden, speziell auf die Intensivstation bezogenen, Dienstplanung des Krankenhauses gegeben.

Zudem muss unter Berücksichtigung des ersten Mindestmerkmals die Kenntnis vom aktuellen Gesundheitszustand aller Patienten der Intensivstation bei allen Mitgliedern des Teams und damit auch bei dem auf der Intensivstation diensttuenden Arzt gleichzeitig vorliegen. Der Arzt muss wirklich in des Team der Intensivstation eingebunden sein (vgl hierzu Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08.03., L 5 KR 174/15 […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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