Spontanatmungszeiten als Entwöhnungsversuche sind zu den Beatmungszeiten hinzuzurechnen

L 5 KR 273/17 | Bayerisches , Urteil vom 26.05.2020

Nach dem Wortlaut der DKR 1001l zählt zur auch die maschinelle Unterstützung der Atmung durch intermittierende Phasen assistierter nichtinvasiver bzw. Atemunterstützung wie z.B. durch Masken-CPAP/ABS oder Masken CPAP jeweils im Wechsel mit Spontanatmung ohne maschinelle Unterstützung.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.12.2017 – B 1 KR 18/17 R) kann eine Entwöhnung nicht mit dem Beginn der maschinellen Beatmung beginnen, vielmehr muss sich der Patient an die maschinelle Beatmung gewöhnt haben. Dabei mache die DKR 1001h keine Vorgaben, wie lange der Patient ununterbrochen beatmet werden muss. Diese von der Rechtsprechung definierten Anforderungen der Entwöhnungsphase finden weder eine Grundlage im Wortlaut der noch basieren sie auf fachmedizinisch anerkannten Zusammenhängen.

Die DKR 1001l verwenden den Begriff der Gewöhnung nicht. Dieser existiert im Sinne einer Kausalkette Gewöhnung-Entwöhnung im Bereich der Beatmung auch nicht. Bei der maschinellen Beatmung findet – anders als bpsw. bei Suchtkrankheiten – eine Gewöhnung im pathophysiologischen Sinn nicht statt. Grund der künstlichen Beatmung ist immer eine akute Gasaustauschstörung oder Schwächung bzw. Überlastung der Atemmuskulatur

Damit bedarf es für eine Entwöhnung, für das sog. Weaning von der künstlichen Beatmung auch keiner vorherigen Gewöhnung. Es bedarf auch keiner Zäsur bzw. eines Wechsels in der Art der Beatmung. Als Definition der Entwöhnung vielmehr gilt in der Pneumologie auch international die „Befreiung eines Patienten von der Beatmung“ etabliert.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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