SIRS-Kodierung: Aurikuläre Fiebermessung war bereits 2017 ausreichend zum Nachweis der SIRS-Kriterien

L 9 KR 309/23 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2025

Für die Kodierung einer Nebendiagnose (hier: SIRS nach R65.0!) ist der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung maßgeblich und nicht allein der Wortlaut älterer Leitlinien oder Kodierempfehlungen. Eine am Ohr (aurikulär) durchgeführte Fiebermessung war bereits im Jahr 2017 eine anerkannte und im klinischen Alltag etablierte Methode, um das SIRS-Kriterium „Körpertemperatur ≥ 38 °C“ festzustellen. Die Forderung nach einer ausschließlich rektalen, intravasalen oder intravesikalen Messung widerspricht der klinischen Praxis, da rektale Messungen bei Erwachsenen weitgehend obsolet sind und die anderen Methoden einen unverhältnismäßigen invasiven Eingriff allein zur Temperaturmessung darstellen würden. Stützt sich ein Sachverständigengutachten auf die Einschätzung des Leitlinienbeauftragten einer maßgeblichen Fachgesellschaft (hier: Deutsche Sepsis-Gesellschaft) und die klinische Realität, darf ein Sozialgericht nicht allein unter Verweis auf den veralteten Wortlaut einer Leitlinie seine eigene medizinische Bewertung an die Stelle der des Sachverständigen setzen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit einem Urteil die Kodierung der Nebendiagnose R65.0! (Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom – SIRS) auf Basis einer aurikulären Fiebermessung als rechtmäßig anerkannt. Im konkreten Fall hatte ein Krankenhaus einen Patienten im Jahr 2017 stationär behandelt und im Verlauf Fieber dokumentiert, das mittels Infrarotthermometer am Ohr (aurikulär) gemessen wurde. Die Kodierung von SIRS war für die Abrechnung der höher bewerteten DRG H12A maßgeblich. Krankenkasse und MDK hingegen lehnten diese Abrechnung ab und verwiesen auf eine fehlende Temperaturmessung mit rektaler, intravasaler oder intravesikaler Methode.

Das erstinstanzliche Sozialgericht stützte sich auf die damalige S2-Leitlinie von 2007 und wies die Klage ab, obwohl ein medizinisches Sachverständigengutachten bereits die aurikuläre Messung als ausreichend eingestuft hatte. Die ablehnende Haltung des Gerichts stützte sich allein auf den Wortlaut älterer Kodierempfehlungen und ignorierte die in der medizinischen Praxis etablierten Standards.

Das Landessozialgericht widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung maßgeblich ist – nicht der Wortlaut veralteter Leitlinien. Bereits 2017 sei die aurikuläre Temperaturmessung eine im klinischen Alltag etablierte, valide Methode gewesen, um das SIRS-Kriterium „Fieber ≥ 38 °C“ zu erfüllen. Das Gericht stützte sich unter anderem auf ein vom Sozialgericht eingeholtes medizinisches Gutachten sowie eine Stellungnahme des Leitlinienbeauftragten der Deutschen Sepsis-Gesellschaft (DSG) aus dem Jahr 2017. Darin wurde betont, dass die häufige Anwendung der Ohrmessung im klinischen Alltag nicht als unzuverlässig zu diskreditieren sei, sondern vielmehr als angemessener Standard gelten könne.

Auch die spätere Aufnahme der aurikulären Messung als „Expertenkonsens“ in die S3-Leitlinie von 2018 belegte, dass bereits 2017 eine entsprechende Akzeptanz in der Fachwelt bestand. Die vom MDK geforderten invasiven Methoden wurden vom Gericht hingegen als medizinisch nicht vertretbar bewertet, da sie keinen therapeutischen Nutzen gehabt hätten und allein der Vergütungsabsicherung gedient hätten.

Folglich sei die Kodierung der Nebendiagnose R65.0! als korrekt zu werten gewesen. Das Krankenhaus hatte daher Anspruch auf die vollständige Vergütung gemäß der DRG H12A. Die Kasse wurde zur Zahlung des ausstehenden Differenzbetrags in Höhe von 6.374,11 Euro nebst Zinsen verurteilt. Eine Revision ließ das LSG nicht zu.