Schlichtungsausschuss legt Auslegung zu DKR 0401 fest: Hypoglykämie zählt nur bei hypoglykämischem Koma als Komplikation
Klarstellung zu Kodes E10–E14.6- und E10–E14.7- nach § 19 KHG veröffentlicht
Der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG hat eine Entscheidung zur Auslegung der Deutschen Kodierrichtlinie (DKR) 0401 „Diabetes mellitus“ getroffen und eine Klarstellung zur Erfassung der Hypoglykämie als Komplikation veröffentlicht. Die nun beschlossene Auslegung betrifft die Anwendung der ICD-10-Kodes E10–E14.6- („Mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen“) und E10–E14.7- („Mit multiplen Komplikationen“).
Nach der Entscheidung ist eine Hypoglykämie nur dann als Komplikation im Rahmen eines Diabetes mellitus für den jeweiligen stationären Aufenthalt mitzuzählen, wenn ein hypoglykämisches Koma gemäß U69.73! vorliegt. Der Schweregrad einer Hypoglykämie soll unabhängig davon weiterhin durch die Zusatzkodes U69.70!–U69.73! angegeben werden. Damit stellt der Schlichtungsausschuss klar, dass eine Hypoglykämie ohne Koma nicht als zusätzliche Komplikation im Sinne der genannten Diabetes-Kodes gilt.




