DDG warnt vor Unterversorgung durch Schlichtungsentscheidung zu Hypoglykämien

Neue Vorgabe erlaubt Vergütung nur bei hypoglykämischem Koma – Fachgesellschaft sieht Abkehr von medizinischen Standards und befürchtet Unterversorgung

Die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) kritisiert die aktuelle Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 Krankenhausfinanzierungsgesetz, die eine grundlegende Änderung im Umgang mit Hypoglykämien bei Menschen mit Diabetes vorsieht. Nach der Entscheidung gelten Unterzuckerungen nur dann als Komplikation des Diabetes mellitus und werden entsprechend vergütet, wenn ein hypoglykämisches Koma vorliegt. Für Patientinnen und Patienten ohne Bewusstlosigkeit könnten sich damit deutliche Versorgungslücken ergeben. Außerdem erwartet die DDG erhebliche finanzielle Einbußen für spezialisierte Diabetesabteilungen.

Schlichtungsausschuss legt Auslegung zu DKR 0401 fest: Hypoglykämie zählt nur bei hypoglykämischem Koma als Komplikation

Die Fachgesellschaft betont, dass Hypoglykämien unabhängig vom Schweregrad zur medizinischen Definition der Diabeteskomplikationen gehören. „Die ICD-10-GM ordnet Hypoglykämien eindeutig als Komplikation des Diabetes zu – unabhängig davon, wie ausgeprägt sie sind. Seit 2023 gebe es sogar zusätzliche Kodes, die die Situation präzise beschrieben“, erklärt Annette Ahollinger, Vorsitzende der DDG-Kommission „Kodierung & DRGs in der Diabetologie“.

Der Schlichtungsausschuss begründet seine Entscheidung damit, dass nicht jede Hypoglykämie einen Mehraufwand verursache und lediglich das diabetische Koma klinisch relevant sei. Die DDG hält diese Begründung für fachlich nicht tragfähig und warnt vor einer gefährlichen Verschiebung des ärztlichen Fokus: „Die Entscheidung bedeutet im Kern: Erst wenn Menschen mit Diabetes mit dem sprichwörtlichen ‚Kopf unterm Arm‘ als potenziell lebensbedrohlicher Notfall in die Klinik kommen, gilt eine Unterzuckerung als relevante Komplikation. Das könne zu Fehlanreizen führen“, kritisiert DDG-Präsidentin Professorin Dr. Julia Szendrödi.

Folgen für Kliniken und Versorgung

Die neuen Vorgaben gelten für alle Aufnahmen ab dem 1. Januar 2026 sowie für laufende Prüfverfahren. Kliniken könnten dadurch gezwungen sein, nur noch sehr ausgeprägte Unterzuckerungen darzustellen, da mildere Hypoglykämien nicht mehr in die Komplikationslogik einfließen und somit nicht mehr über Schweregrad oder Hauptdiagnose vergütet würden.

Privatdozent Dr. Dominik Bergis, Chefarzt der Diabetes Klinik Bad Mergentheim, warnt vor den Auswirkungen: „Werden Hypoglykämien ausschließlich im Zusammenhang mit einem Koma als Komplikation gewertet, riskiert man, dass frühe klinische Signale weniger Beachtung finden.“ Wiederkehrende Unterzuckerungen müssten medizinisch abgeklärt und therapeutisch versorgt werden – häufig verbunden mit erheblichem diagnostischen und pflegerischen Aufwand. Das Urteil bilde diesen Aufwand nicht adäquat ab.

Für Patientinnen und Patienten entstünden dadurch potenziell schwerwiegende Risiken. Wenn sich die Versorgung an den extremen Verlauf eines Komas ausrichte, könne die kontinuierliche Beobachtung milderer Unterzuckerungen an Bedeutung verlieren. „Wenn nur ein Koma zählt, rückt der Extremfall in den Fokus. Die medizinische Systematik werde damit verzerrt“, so Szendrödi.

Rechtliche Schritte möglich – aber zeitlich begrenzt

Einspruchsmöglichkeiten gegen den Schlichtungsspruch bestehen nur für Beteiligte des Verfahrens; die Frist zur Klage endet am 5. Dezember. Der Bundesverband Klinischer Diabeteseinrichtungen e. V. (BVKD) prüft gemeinsame rechtliche Schritte, eine Klage hätte jedoch keine aufschiebende Wirkung. Einzelne Kliniken könnten ab 2026 nur konkrete Streitfälle rechtlich verfolgen.

Die DDG ruft Krankenhäuser dazu auf, die Auswirkungen der Entscheidung sorgfältig zu analysieren, im Erörterungsverfahren gegenüber Krankenkassen zu adressieren und mögliche Klagen zu erwägen. Sie fordert eine zeitnahe Überprüfung und Korrektur des Beschlusses. Die etablierte medizinische Klassifikation, wonach jede Hypoglykämie eine Komplikation des Diabetes darstellt, müsse weiterhin auch in der Vergütungssystematik berücksichtigt werden, um die Versorgungssicherheit und die wirtschaftliche Stabilität diabetologischer Einrichtungen langfristig zu gewährleisten.

1 Antwort

  1. Wir schließen uns der Bewertung und Einschätzung der DDG zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses uneingeschränkt an

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