OPS 8-980 Intensivmedizinische Komplexbehandlung: Verlässt ein Arzt die Intensivstation und befindet sich dort kein weiterer Arzt, ist eine ständige ärztliche Anwesenheit nicht gewährleistet

L 16 KR 265/19 | Landessozialgericht -Westfalen, Urteil vom 27.01.2022

Bei der wortgetreuen Anwendung des Kodes kann von einer ständigen ärztlichen Anwesenheit gemäß dem Mindestmerkmal nicht gesprochen werden, wenn ein Arzt auf der nicht durchgehend anwesend ist. Soweit nach den Auslegungshinweisen des DIMDI für den OPS in den Jahren 2005 2010 der Arzt der Intensivstation sich während des Dienstes auf der Station in einem Nebenraum kurz ausruhen oder in einem anderen Bereich der Intensivstation beschäftigt sein kann, soweit er innerhalb kürzester Zeit (etwa 5 Minuten) direkt handlungsfähig am ist, ergibt sich hieraus zugleich, dass eine ständige Anwesenheit dann nicht anzunehmen ist, wenn der Arzt neben dem Dienst auf der Intensivstation gleichzeitig an anderer Stelle weitere Aufgaben übernehmen muss, wie etwa, eine Normalstation zu betreuen. Dieser Auslegungshinweis ist zwar für die gerichtliche Auslegung von Begriffen im OPS an sich nicht einzubeziehen, er entspricht aber dem Wortlaut des OPS-Kodes, der auf die Gewährleistung der ständigen Anwesenheit und damit nicht auf die tatsächlichen Umstände im Einzelnen, sondern auf eine Planungs- und Strukturkomponente abstellt

Die Beteiligten sind sich zwar darüber einig, dass im vorliegenden Fall – anders als etwa in dem der Entscheidung des BSG vom 18.07.2013 (B 3 KR 25/12 R) – zugrundeliegenden, die auf der Intensivstation tätigen nach der Dienststruktur an sich nicht auch die Patienten anderer Stationen betreuen und die dort anfallenden ärztlichen Aufgaben übernehmen mussten. Allerdings bestand bei Reanimationsfällen – das hat die Klägerin eingeräumt – stets die Zuständigkeit der Ärzte der Intensivstation, die innerhalb des gesamten Krankenhauses zum Einsatz kamen und somit die Intensivstation verlassen haben. […]

Das könnte Dich auch interessieren …