Mindestmerkmal „Behandlungsleitung“ im Sinne des OPS-Kodes 8-980 verlangt keine tägliche sowie ständige (24-stündige) Anwesenheit

S 15 KR 2143/18, S 15 KR 1684/18 | München, vom 23.07.

Strittig ist alleine, ob die – unstrittig an Wochenenden und Feiertagen gegebene – Rufbereitschaft eines leitenden Arztes ausreicht, um das Merkmal der Behandlungsleitung zu erfüllen. Darüber hinaus ist fraglich, ob eine Behandlungsleitung im Rechtssinne auch dann vorliegt, wenn wie in den Fällen C., H., K und L. eine Rufbereitschaft teilweise durch einen anderen Facharzt erfolgt ist und die Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzausbildung nur an den Wochentagen Montag bis Freitag regelmäßig gewährleistet wurde.

Es ist in diesem Kontext nach dem klaren Wortlaut des OPS 8-980 unerheblich, ob die behandlungsleitenden am Wochenende/ feiertags Dienst hatten, denn für die Leitung bedarf es bereits nach dem Wortlaut des OPS keinesfalls eine tägliche sowie ständige (24-stündige) Anwesenheit (ähnlich Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2015 – L 11 KR 5212/13 -, Rn. 48, juris“ zum OPS 8-981: „Fachliche Behandlungsleitung“ im Sinne des OPS-Kodes 8-981 verlangt keine durchgehende persönliche Anwesenheit eines Facharztes für bzw. seines Vertreters.“). Es reicht, wenn ein leitender mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ die Geschicke der Intensivabteilung lenkt; andernfalls wäre im OPS die Notwendigkeit einer fortwährenden Behandlungsleitung – auch nachts und am Wochenende – anzugeben (im Ergebnis ebenso SG Osnabrück, Urteil vom 14. Februar – S 34 KR 576/16 -, Rn. 27 ff., juris). Insofern ist die Einrichtung einer Rufbereitschaft eine überobligatorische Anstrengung der Beklagten, die für die Codierung des strittigen OPS nicht erforderlich gewesen wäre. Die Klägerin hat in diesem Kontext auch weder vorgetragen noch substantiiert oder bewiesen, dass die Ärzte mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ die Geschicke der Intensivmedizin nicht gelenkt hätten, also eine medizinisch-fachliche Leitung nicht stattgefunden hat. Sie hat vielmehr alleine apodiktisch behauptet, dass eine solche Leitungsfunktion dann nicht möglich wäre, wenn die Ärzte mit der Zusatzausbildung Intensivmedizin feiertags oder an Wochenenden zum Teil nicht anwesend sind. Dem widerspricht aber bereits die übliche medizinische Leitung in Krankenhäusern, wonach eine ständige Präsenz des Chefarztes gerade nicht erforderlich ist. Leitung beinhaltet nach der Überzeugung des Gerichts immer auch die Möglichkeit der temporären Delegation von Aufgaben und beinhaltet nicht die ständige Anwesenheit des leitenden Organs. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit / 2

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