Kodierung bei unklarer Primärlokalisation eines Tumors (hier: Weichteilsarkom)

L 5 KR 142/22 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2024

Zur Auswahl der Hauptdiagnose bei einem undifferenzierten epitheloidzelligen Weichteilsarkoms, das im Bereich des Magenfundus lokalisiert und mit dem Lebersegment II sowie dem Zwerchfell verwachsen war

Kann die genaue Primärlokalisation eines Tumors nicht eindeutig bestimmt werden, muss bei der Kodierung der Diagnose auf die entsprechenden Kodes der ICD-10-GM 2016 zurückgegriffen werden, die eine Überlappung mehrerer Kategorien berücksichtigen, wie in diesem Fall C49.8 oder C49.9, anstelle eines Kodes für eine bekannte Primärlokalisation.

In dem vorliegenden Fall konnte die Primärlokalisation eines Tumors nicht eindeutig bestimmt werden, was die Kodierung des ICD-10-GM (2016) Kodes C49.3 (für ein Sarkom mit Primärlokalisation im Zwerchfell) ausschloss. Da der Tumor mehrere dreistellige Kategorien überlappte, darunter C16 (für den Magen) und C49 (für andere Weichteilgewebe), musste als Hauptdiagnose entweder der Kode C49.8 (für Bindegewebe und andere Weichteilgewebe, mehrere Teilbereiche überlappend) oder C49.9 (nicht näher bezeichnet) gewählt werden.