Fortführung einer Heimbeatmung auf IMC stelle keine intensivmedizinische Behandlung dar und Beatmungsstunden sind nicht zu zählen

L 16 KR 562/17 | -Westfalen , vom 14.02.  

Nach DKR Nr. 4 gilt für den Sonderfall von heimbeatmeten , die – wie die Patientin – über ein Tracheostoma beatmet werden, analog zur Regelung zu intensivmedizinisch versorgten Patienten, bei denen die maschinelle über Maskensysteme erfolgt, dass die Beatmungszeiten (nur dann) zu erfassen sind, wenn es sich im Einzelfall um einen „intensivmedizinisch versorgten Patienten“ handelt.

Zwar wurde die Versicherte künstlich beatmet und war bereits vor der notfallmäßigen Einlieferung ins Krankenhaus beatmungspflichtig. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Bei der Patientin handelte es sich im Rahmen der hier streitigen ären Behandlung jedoch nicht um eine „intensivmedizinisch versorgte Patientin“ im Sinne der speziellen Kodierrichtlinie DKR 1001h […]

Allein das stattgefundene Patientenmonitoring rechtfertigt bei dieser Sachlage, unabhängig davon, dass es im Einzelfall auch auf Normalstationen erfolgt, die Annahme einer intensivmedizinischen Versorgung nicht. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach DKR P005 Patientenmonitoring nur dann zu kodieren ist, wenn es sich um eine intensivmedizinische Überwachung oder Behandlung handelt und wenn es nicht Komponente einer anderen Prozedur (z.B. Beatmung, Narkose) ist. Auch daraus ergibt sich zwingend, dass Patientenmonitoring nicht bereits für sich genommen intensivmedizinische Versorgung darstellt. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

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