LSG NRW verpflichtet Krankenkassen zur Fortführung eines Versorgungsvertrags wegen Ermessensfehlern und Zweifeln an Qualitätsmängeln
L 5 KR 23/26 B ER | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.5.2026
Die Kündigung eines bestehenden Versorgungsvertrages nach § 110 SGB V stellt einen massiven Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) des Krankenhausträgers dar. Stützen Krankenkassenverbände eine Kündigung auf die mangelnde Bedarfsnotwendigkeit (§ 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V), müssen sie bei der Entscheidung pflichtgemäßes Ermessen ausüben und dabei die Interessen des bereits zugelassenen Krankenhauses gegen das öffentliche Interesse an einer Strukturveränderung abwägen. Ein bloßer Verweis auf den Gesetzestext ohne dokumentierte Abwägung (Ermessensnichtgebrauch) macht die Kündigung rechtswidrig. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Sicherungsanordnung) ist der Vertrag fortzuführen, wenn das Krankenhaus glaubhaft macht, dass es die geforderten Qualitätskriterien (hier: Vorhaltung intensivmedizinischer Leistungen) tatsächlich erfüllt und ohne die Zulassung zur Behandlung von GKV-Patienten in seiner Existenz gefährdet wäre.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte im Beschwerdeverfahren über die Wirksamkeit einer von Krankenkassenverbänden ausgesprochenen Kündigung eines seit 2008 bestehenden Versorgungsvertrages zu entscheiden. Die Kündigung war zum 31.12.2025 ausgesprochen worden und sollte dazu führen, dass das Krankenhaus ab dem 01.01.2026 keine gesetzlich versicherten Patienten mehr behandeln und abrechnen darf.
Die Krankenkassen begründeten die Kündigung im Wesentlichen mit zwei Gesichtspunkten. Zum einen wurde geltend gemacht, das Krankenhaus erfülle die für bestimmte Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätsanforderungen, insbesondere im Bereich der Intensivmedizin, nicht. Zum anderen sei das Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten nicht mehr erforderlich. Das Sozialgericht Düsseldorf hatte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zunächst abgelehnt. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und verpflichtete die Krankenkassen zur vorläufigen Fortführung des Versorgungsvertrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Kündigung eines Versorgungsvertrages einen tiefgreifenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsgrundrecht des Krankenhausträgers darstellt. Vor diesem Hintergrund seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Kündigung streng unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. vorallem sei zu berücksichtigen, dass ein bereits zugelassenes Krankenhaus in einer deutlich schutzwürdigeren Position stehe als ein Krankenhaus, das erstmals eine Zulassung begehrt.
Im Rahmen der summarischen Prüfung der Kündigungsgründe äußerte der Senat erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit der von den Krankenkassen angeführten Qualitätsmängel. Das Krankenhaus hatte im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, dass die personellen Anforderungen der Intensivmedizin tatsächlich erfüllt werden, insbesondere durch entsprechend qualifizierte Fachärzte und verfügbare intensivmedizinisch erfahrene Pflegekräfte. Dass eine formale Zuweisung bestimmter Leistungsgruppen noch aussteht, sei für den Kündigungszeitpunkt nicht entscheidend, da diese Systematik erst zu einem späteren Zeitpunkt vollständig greife.
Entscheidend stellte das Gericht jedoch auf einen Ermessensfehler der Krankenkassen ab. Bei einer Kündigung nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V sei eine pflichtgemäße Ermessensausübung zwingend erforderlich. Die Krankenkassen hätten jedoch keinerlei erkennbare Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Strukturveränderung der Krankenhauslandschaft und den erheblichen wirtschaftlichen sowie grundrechtlich geschützten Interessen des Krankenhauses vorgenommen. Ein bloßer Hinweis auf die gesetzlichen Tatbestände ersetze diese Abwägung nicht. Dieser Ermessensnichtgebrauch führe bereits im Rahmen der summarischen Prüfung zur Rechtswidrigkeit der Kündigung.
Auch im Hinblick auf den Anordnungsgrund erkannte das Gericht eine besondere Eilbedürftigkeit. Das Krankenhaus erwirtschafte den überwiegenden Teil seiner Einnahmen aus der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten. Mit dem Wegfall der Zulassung drohe eine sofortige und existenzielle wirtschaftliche Gefährdung, die im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, da der Zulassungsstatus nicht rückwirkend wiederhergestellt werden könne.
Vor diesem Hintergrund kam das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden seien. Der Versorgungsvertrag ist daher vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzuführen.




