Eine bronchoskopische Radiofrequenzablation an der Bronchialmuskulatur (OPS 5-320.5) entspräche nicht dem Qualitätsgebot in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V

L 5 KR 679/18 | , vom 09.06.  

Nach § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V können nur Versicherte mit einer lebensbedrohlichen, einer regelmäßig tödlichen Erkrankung oder einer damit zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine vom Qualitätsgebot abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Ob mittels bronchiale Thermoplastie im Falle des Versicherten eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestand, kann offenbleiben. Denn es fehlt jedenfalls an einer lebensbedrohlichen, regelmäßig tödlichen Erkrankung oder einer damit zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung und damit an einer nach § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V erforderlichen notstandsähnlichen Situation […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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