Die Trochleaplastik am Femur ist als eigenständige Osteotomie neben Eingriffen an der Patella mit OPS 5-781.ah zu kodieren
L 11 KR 824/23 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2025
Eine Trochleaplastik (knöcherne Modellierung des Gleitlagers am Oberschenkelknochen) ist anatomisch dem distalen Femur zuzuordnen und fällt daher nicht unter das OPS-Kapitel 5-804, das sich auf Operationen an der Patella (Kniescheibe) und ihrem Halteapparat beschränkt. Für die Trochleaplastik ist der OPS 5-781.ah (Osteotomie ohne Achsenkorrektur: Femur distal) spezifisch und neben anderen Eingriffen am Halteapparat der Kniescheibe zusätzlich zu kodieren. Der Grundsatz der monokausalen Kodierung greife hier nicht, da die knöcherne Korrektur des Oberschenkels kein regelhafter Bestandteil oder eine bloße Komponente (wie Zugang oder Verschluss) der Weichteiloperation an der Kniescheibe ist, sondern eine eigenständige Behandlung einer separaten knöchernen Pathologie (Trochleadysplasie).
Die Beteiligten stritten um ca. 2.546 Euro Behandlungskosten. Eine Patientin wurde aufgrund wiederkehrender Kniescheibenausrenkungen (Patellaluxationen) operiert. Die Chirurgen führten eine sogenannte Trochleaplastik nach Bereiter durch (Modellierung der Gleitrinne am Oberschenkelknochen) sowie eine Rekonstruktion der Haltebänder (MPFL-Plastik). Das Krankenhaus (Klägerin) kodierte für die Knochenarbeit am Oberschenkel den OPS 5-781.ah (Osteotomie am distalen Femur). Die Krankenkasse (Beklagte) und der MDK meinten hingegen, diese Maßnahme sei lediglich ein Bestandteil der Operation an der Kniescheibe und müsse unter dem unspezifischen Rest-Code 5-804.x (Sonstige Operationen an der Patella) „verschwinden“. Die Kasse berief sich auf das Prinzip der monokausalen Kodierung (ein Code für einen Eingriff).
Das LSG Baden-Württemberg wies die Berufung der Krankenkasse zurück. Das Krankenhaus hat Anspruch auf die volle Vergütung, da die Kodierung der Osteotomie (5-781.ah) korrekt war. Die Abrechnungsbestimmungen sind streng nach ihrem Wortlaut auszulegen. Das Kapitel 5-804 beziehe sich ausschließlich auf die Patella und deren Halteapparat, während die Trochlea Teil des distalen Femurs sei. Der OPS 5-781.ah beschreibe die Osteotomie am distalen Femur exakt und sei daher vorrangig zu verwenden. Eine aufwendige knöcherne Umgestaltung des Oberschenkels sei keine bloße Komponente einer Bandrekonstruktion, sondern die Behandlung einer separaten knöchernen Pathologie. Medizinische Fachpublikationen, darunter der Gesellschaft für Arthroskopie und Gelenkchirurgie (AGA), bestätigen, dass die Trochleaplastik als Femurosteotomie ein eigenständiger Eingriff ist.






