Die Behandlung mittels CRP-Apherese bei Herzinfarkt sei nicht unter OPS 8-821.10 im Jahr 2020 kodierfähig

S 10 KR 329/22 | Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 19.02.2024

Das Sozialgericht habe entschieden, dass selbst bei rechtmäßiger Durchführung der CRP-Apherese zulasten der GKV kein weitergehender Vergütungsanspruch entstehen würde. Unabhängig davon wäre die CRP-Apherese nicht mit den vom Krankenhaus kodierten OPS 8-821.10 und 8-821.11, sondern mit dem OPS-Kode 8-821.x zu kodieren gewesen. Dieser Kode löse kein Zusatzentgelt aus und führt zur DRG F52B, die einen niedrigeren Vergütungsanspruch habe.

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