Die 24-stündige Verfügbarkeit des Verfahrens „Radiologische Diagnostik mittels CT, DSA oder MRT“ als Mindestmerkmal (i.R d. OPS 8-98f) könne nicht durch klinikfremde Ärzte in den Räumlichkeiten der Klinik bzw. in gesonderten Räumen im gleichen Gebäude erfüllt werden

L 8 KR 722/18 | Landessozialgericht , Urteil vom 25.02.2021

Streitig ist insoweit, ob das die strukturellen Voraussetzungen der „24-stündigen Verfügbarkeit…im eigenen Klinikum“ des Verfahrens „Radiologische Diagnostik mittels CT, DSA oder MRT“ für die des 8-98f erfüllt.

Der seit dem Jahr 2013 im OPS 8-98f lautende Passus „…24-stündige Verfügbarkeit folgender Verfahren…“ ist zum Jahr um die Ergänzung „im eigenen Klinikum“ erweitert worden. Damit ist eine Klarstellung dahingehend erfolgt, dass die durch Kooperation mit einem anderen Leistungserbringer hergestellte 24-stündige Verfügbarkeit nicht den Anforderungen des OPS entspricht.

Vorliegend sind die mit der radiologischen Diagnostik betrauten nicht im Klinikum der Klägerin beschäftigt gewesen, sondern gehören der radiologischen Gemeinschaftspraxis D. an, so dass es sich bei der von diesen durchgeführten Diagnostiken mittels CT, DSA oder MRT nicht um ein „Verfahren im eigenen Klinikum“ gemäß dem Wortlaut des OPS 8-98f handelt. Für die Erfüllung der Voraussetzung „Durchführung des medizinischen Verfahrens im eigenen Klinikum“ reicht es nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus, dass die betreffenden Behandlungsmaßnahmen von klinikfremden Ärzten in den Räumlichkeiten der Klinik bzw. wie vorliegend in gesonderten Räumen im gleichen Gebäude durchgeführt werden. Schon rein begrifflich weist „im eigenen Klinikum“ auf die Inhaberschaft bzw. rechtliche Zugehörigkeit hin, so dass die betreffenden Verfahren der Radiologie von klinikeigenen Ärzten in den eigenen Räumen und Mitteln der Klinik durchzuführen sind. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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