Deutsche Kodierrichtlinien Version 2020

Die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) für das Jahr unter Beteiligung von Bundesärztekammer und Deutschem Pflegerat wurden erneut angepasst.

Wesentliche Änderungen

  • P003s   Hinweise und formale Vereinbarungen für die Benutzung des OPS
    Anpassung einiger Formulierungen an die Hinweise für die Benutzung des OPS. Zusätzlich Übernahme der Neuformulierung des DIMDI zu Einschlussbemerkungen („Inkl.:“) und Ausschlussbemerkungen („Exkl.:“) in den Hinweisen für die Benutzung des OPS.
  • P005s   Multiple /Prozeduren, unterschieden auf der Basis von Größe, Zeit oder Anzahl/Bilaterale Prozeduren
    Klarstellung in Tabelle 1, dass die Regelung „Patientenmonitoring ist nur dann zu kodieren, wenn es sich um eine intensivmedizinische Überwachung oder Behandlung handelt und wenn es nicht Komponente einer anderen Prozedur (z.B. Beatmung, Narkose) ist“ (siehe Anmerkung 1) nur für Prozeduren für Patientenmonitoring aus den Kodebereichen bis 8-924 und
    8-930 bis 8-932 gilt. Zusätzlich Anpassung des Kodebereiches 8-71 Maschinelle Beatmung und Atemunterstützung über Maske oder Tubus und Beatmungsentwöhnung in Tabelle 2 an die Formulierung im OPS.
  • 0103s   Bakteriämie, Sepsis, SIRS und Neutropenie
    Anpassung des Absatzes „Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom [SIRS]“ an die Änderungen in der ICD-10-GM Version 2020 bei dem Kodebereich R65.-! Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom [SIRS].
  • 0201n   Auswahl und Reihenfolge der Kodes
    Aktualisierung des Internetlinks zum Beschluss des Schlichtungsausschusses Bund gem. § 17c Abs. 3 KHG, AZ 01/2015 vom 04.07.2016.
  •    Maschinelle Beatmung
    Umfangreiche Überarbeitung der Kodierrichtlinie hinsichtlich der Definition, Kodierung, Berechnung der Dauer einer maschinellen Beatmung sowie der Berücksichtigung von CPAP und High-Flow-Nasenkanülen (HFNC/HHFNC) als Atemunterstützung.
  • 1501s   Definition von Lebend-, Totgeburt und Fehlgeburt
    Anpassung der DKR an den aktuellen Stand der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) sowie Austausch des Begriffes „Abort“ durch „Fehlgeburt“ in der Überschrift der Kodierrichtlinie.
  • 1911s   Mehrfachverletzungen und multiple Verletzungen
    Klarstellung der Kodierung von Mehrfachverletzungen und multiplen Verletzungen hinsichtlich der Verwendung von Kombinations-Schlüsselnummern, die bereits spezifisch die Art und Lokalisation der Verletzung beschreiben. Dies wird am Beispiel einer bimalleolaren Sprunggelenkfraktur erläutert. Darüber hinaus wird die Kodierung einer Schmetterlingsfraktur des Beckens (beidseitige Fraktur des Os pubis und des Os ischium) anhand eines neuen Beispiels klargestellt.

Download: InEK (PDF, 1.98MB)

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