Hybrid-DRGs 2026: Keine Zusatzentgelte abrechenbar
Mit Blick auf das Abrechnungsjahr 2026 hat KAYSERS CONSILIUM GmbH eine Klarstellung zur Abrechnung von Zusatzentgelten (ZE) im Zusammenhang mit Hybrid-DRGs veröffentlicht. Hintergrund sind anhaltende Unsicherheiten im Medizincontrolling, ob und in welchen Fällen Zusatzentgelte gemeinsam mit Hybrid-DRGs berechnungsfähig sind. Die Antwort fällt eindeutig aus: Im Jahr 2026 können keine Zusatzentgelte zusammen mit Hybrid-DRGs abgerechnet werden.
Bereits im Jahr 2025 existierte lediglich ein einziges Zusatzentgelt im Kontext der Hybrid-DRGs: das ZE für selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt (ZE2025-54). Dieses trat ausschließlich im Zusammenhang mit den Hybrid-DRGs H41M und H41N auf. Allerdings sah § 5 Absatz 8 der damaligen Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung vor, dass für die Abrechnung des Zusatzentgelts die Hybrid-DRG wieder in eine stationäre DRG zurückgeführt werden musste. In der Praxis bedeutete dies einen erheblichen Umsetzungsaufwand. Faktisch wurde somit bereits 2025 keine Hybrid-DRG in Kombination mit einem Zusatzentgelt abgerechnet.
Erweiterter Katalog ohne Zusatzentgelte
Für 2026 wurde der Hybrid-DRG-Katalog deutlich ausgeweitet – von 24 auf 69 Fallpauschalen. In der Folge hätte eine spürbare Zunahme abrechenbarer Zusatzentgelte erwartet werden können. Diese Annahme hat sich jedoch nicht bestätigt. Auch im erweiterten Hybrid-DRG-System 2026 sind Zusatzentgelte vollständig ausgeschlossen, einschließlich des zuvor relevanten ZE für selbstexpandierende Prothesen am Gastrointestinaltrakt.
Nach Angaben von KAYSERS CONSILIUM ist die anhaltende Verunsicherung im Markt vor allem auf die komplexen und teils widersprüchlich wahrgenommenen Beschlüsse des ergänzten und erweiterten Bewertungsausschusses (ErgBA) zurückzuführen. Noch Anfang Juli 2025 sah ein Beschluss des ErgBA vor, dass bestimmte bewertete Zusatzentgelte über eine gesonderte Anlage zusätzlich zur Hybrid-DRG abrechnungsfähig sein könnten.
Klarstellung durch ErgBA-Beschluss im November 2025
Im weiteren Verlauf wurde diese Regelung jedoch wieder verworfen. Mit Beschluss vom 11. November 2025 legte der ErgBA fest, dass „zusätzlich zu einer Hybrid-DRG keine bundeseinheitlichen Zusatzentgelte und keine krankenhausindividuellen, unbewerteten Zusatzentgelte berechnungsfähig sind“. Damit wurde die Abrechnung von Zusatzentgelten im Hybrid-DRG-System vollständig ausgeschlossen.
Nach Einschätzung von KAYSERS CONSILIUM erklärt dieser kurzfristige Kurswechsel die anhaltende Unsicherheit zu Beginn des Jahres 2026. Mehrfach pro Woche gingen weiterhin Anfragen ein, ob zumindest bewertete oder unbewertete Zusatzentgelte zulässig seien. Beide Annahmen seien jedoch falsch.
Technische Umsetzung über den Grouper
Alle im Jahr 2026 zusatzentgeltrelevanten OPS-Kodes schließen automatisch die Ansteuerung einer Hybrid-DRG aus – auch bei den DRGs H41M und H41N. Diese Logik ist im Grouper hinterlegt und wirkt faktisch wie ein „Kontextfaktor“. Sobald ein ZE-relevanter OPS kodiert wird, erfolgt keine Gruppierung in eine Hybrid-DRG.
Die Regelung folgt der Grundidee der Hybrid-DRGs nach § 115f SGB V: Leistungen sollen sektorenübergreifend gleich vergütet werden – unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär erbracht werden. Zusatzentgelte, die ausschließlich im stationären Bereich abrechenbar sind, würden diesem Prinzip widersprechen, da sie im ambulanten Sektor nicht zur Verfügung stehen.
Bedeutung für Krankenhäuser und Medizincontrolling
Für Krankenhäuser und Medizincontroller bedeutet die Klarstellung vor allem eines: Planungssicherheit. Im Hybrid-DRG-System 2026 sind Zusatzentgelte grundsätzlich nicht Bestandteil der Abrechnung. Erlöserwartungen sollten daher ausschließlich auf Basis der Hybrid-DRG kalkuliert werden. Die Klarstellung unterstreicht zugleich, dass Hybrid-DRGs konsequent als sektorenübergreifendes Vergütungsmodell konzipiert sind – ohne stationäre Sondermechanismen.






