Bei zerebraler Einblutung mit Verlegung zur dekompressiven Hemikraniektomie (5-012.0) und anschließender Rückverlegung, handelt es sich nicht um eine Verbringungsleistung i. S § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG
L 1 KR 381/15 | Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.02.2017 rechtskräftig
Ein Patient wurde wegen eines Hirninfarkts in der Klinik der Klägerin eingeliefert und zunächst mittels Lyse behandelt. Aufgrund einer Verschlechterung seines Zustands und einer zerebralen Einblutung wurde er am Folgetag in das Universitätsklinikum zur Durchführung einer dekompressiven Hemikraniektomie (5-012.0) überführt und anschließend am selben Tag wieder in die Klinik der Klägerin verbracht. Das Klinikum rechnete den Fall als “Gesamtfall” ab und kodierte den OPS 5-012.0 als Verbringungsleistung. Die Kasse lehnte ab.
Das Gericht entschied, dass es sich nicht um eine Verbringungsleistung handelte. Von einer Verbringung ist dann auszugehen, wenn das abgebende Krankenhaus das Leistungsgeschehen selbst überwacht und in der Lage ist, zu jedem Zeitpunkt des Leistungsgeschehen in rechtlich relevanter Weise hierauf Einfluss nehmen zu können. Zudem hat die Klinik der Klägerin zum Zeitpunkt der streitigen Behandlung nach ihrem Versorgungsauftrag nicht über eine Fachabteilung Neurochirurgie mit der erforderlichen personellen und sächlichen Ausstattung verfügt, um die hier streitige Operation durchzuführen. Ferner ist unbeachtlich, dass die Rückverlegung noch am Aufnahmetag erfolgt, da der Versicherte durchgehend stationäre Behandlung bedurfte […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit
Verbringt ein Krankenhaus einen Patienten zur Durchführung einer Hemikraniektomie in ein anderes Krankenhaus, so handelt es sich nicht um eine Verbringung, sondern vielmehr um eine Verlegung. Das verbringende Krankenhaus kann sich nicht darauf berufen, dass es sich bei dieser Operation um eine Leistung eines Dritten § 2 Abs. 2 Satz Nr. 2 KHEntgG handelt.
Quelle: Hessenrecht