Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der durchgeführten Prüfung nicht um eine „Auffälligkeitsprüfung“, sondern um eine „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gehandelt haben könnte

S 16 KR 683/15 | Sozialgericht Speyer, Urteil vom 08.09.2017