Die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem im Jahr 2020 entstandenen Behandlungsfalls verstößt gegen das gesetzliche Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V

S 18 KR 704/21 | Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 09.11.2022