Zum Erstattungsanspruch einer stationären Krankenhausbehandlung nach Insolvenzaufhebung und Prozessführungsbefugnis des Sachwalters

B 1 KR 1/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung am 14.11.2024 – Terminvorschau 39/24

Habe der Sachwalter eines Insolvenzverfahrens, dessen Verfahren nach Insolvenzplan aufgehoben wurde, weiterhin die Befugnis, eine Klage zur Durchsetzung von Erstattungsansprüchen aus einer stationären Krankenhausbehandlung zu führen, wenn diese Ansprüche nicht auf einer Insolvenzanfechtung beruhen?

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Prozessführungsbefugnis des Klägers, der als Sachwalter über das Vermögen einer Krankenhaus GmbH eingesetzt wurde, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihm die Sachwalterschaft übertragen wurde. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß dem Insolvenzplan, waren jedoch alle auf Insolvenzanfechtung gestützten Ansprüche weiterhin durch den Sachwalter zu vertreten.

Der Kläger fordert von der Beklagten, einer Krankenkasse, die Zahlung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 12.580,90 Euro, der unstreitig aus einer stationären Krankenhausbehandlung resultiert. Trotz der Kenntnisnahme des Insolvenzantrags durch die Beklagte im Januar 2018 setzte diese im April 2018 eine Aufrechnung mit unstreitigen Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin in Gang. Der Sachwalter, der für das Krankenhaus weiterhin die Forderung geltend machen wollte, berief sich dabei auf das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot.

Die Klage des Klägers blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Landessozialgericht entschied, dass die Klage wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig sei. Nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, sei die Stellung des Klägers als Sachwalter erloschen, da die Prozessführungsbefugnis gemäß § 259 Absatz 3 InsO nicht auf den Kläger übergegangen sei. Das Gericht stellte fest, dass der Streitgegenstand keine Insolvenzanfechtung darstelle, sondern eine allgemeine Leistungsklage, die unter die Vorschrift des § 259 Absatz 3 InsO nicht falle. Zudem sei der Anspruch durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung im erstinstanzlichen Verfahren untergegangen, sodass der Kläger auch inhaltlich keinen Anspruch mehr geltend machen könne.

In seiner Revision rügt der Kläger, dass das Landessozialgericht die Vorschriften des § 96 InsO und § 259 Absatz 3 InsO fehlerhaft angewendet habe, und fordert die Zulassung seiner Klage.

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