Wahlarztvereinbarung und Stellvertretung: Erstattung trotz möglicher Formmängel bei bereits bezahlter Chefarztbehandlung

1 S 63/25 | Landgericht Rottweil, Entscheidung vom 23.01.2026

Eine Wahlleistungsvereinbarung ist gemäß § 17 Abs. 2 KHEntgG schriftlich zu schließen und setzt eine namentliche Benennung des Wahlarztes sowie eine umfassende wirtschaftliche Unterrichtung des Patienten voraus. Eine individualvertragliche Stellvertretervereinbarung bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes ist wirksam, wenn dem Patienten schriftlich echte Handlungsoptionen (Verzicht, Vertreterbehandlung oder Verschiebung) ohne unzulässige Beeinflussung zur Wahl gestellt werden. Beruft sich ein Patient im Verhältnis zu seinem privaten Krankenversicherer nicht auf eine (etwaige) Formunwirksamkeit der Wahlarztvereinbarung, weil er die Leistung erhalten und die Rechnung bereits beglichen hat, kann die Versicherung die Erstattung nicht unter Hinweis auf den Formmangel verweigern. Die Berufung auf die Formnichtigkeit ist dem Patienten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, wenn der Schutzzweck der Norm (Warnfunktion) durch den Patienten selbst als gewahrt bzw. unerheblich angesehen wird.

Eine private Krankenversicherung kann die Erstattung wahlärztlicher Leistungen nicht allein mit dem Hinweis auf mögliche Formmängel der Wahlleistungsvereinbarung verweigern, wenn der Patient die Behandlung bewusst in Anspruch genommen und die Rechnung bereits bezahlt hat. In einem solchen Fall kann die Berufung auf die Formnichtigkeit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein. Gleichzeitig präzisiert das Gericht die Anforderungen an eine wirksame Stellvertretervereinbarung bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Patient von seiner privaten Krankenversicherung die Erstattung von rund 3.445 Euro für wahlärztliche Leistungen. Der eigentlich liquidationsberechtigte Chefarzt konnte die Operation nicht selbst durchführen und wurde durch einen Vertreter ersetzt. Der Patient hatte zuvor eine entsprechende Stellvertretervereinbarung unterschrieben und die Rechnung des Krankenhauses vollständig beglichen. Die Versicherung verweigerte jedoch die Kostenerstattung mit der Begründung, die Wahlleistungsvereinbarung sei wegen formeller Mängel unwirksam, insbesondere wegen einer angeblich unzureichenden wirtschaftlichen Aufklärung und wegen Fehlern bei der Stellvertreterregelung.

Das Gericht stellte zunächst die strengen gesetzlichen Anforderungen an Wahlleistungsvereinbarungen nach § 17 Abs. 2 KHEntgG dar. Danach müssen solche Vereinbarungen vor der Leistungserbringung schriftlich geschlossen werden und eine klare Benennung des Wahlarztes enthalten. Zudem muss der Patient umfassend über die wirtschaftlichen Folgen der Wahlleistung informiert werden, etwa über die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), mögliche Steigerungssätze, die Gebührenminderung bei stationärer Behandlung nach § 6a GOÄ sowie darüber, dass auch ohne Wahlleistung eine vollständige medizinische Versorgung gewährleistet ist. Diese Anforderungen sollen insbesondere eine Warnfunktion erfüllen und den Patienten vor unerwarteten Kosten schützen.

Auch zur Stellvertretung eines Wahlarztes nahm das Gericht ausführlich Stellung. Grundsätzlich ist der Wahlarzt zur persönlichen Leistung verpflichtet. Eine Vertretung ist daher nur zulässig, wenn hierfür eine wirksame vertragliche Grundlage besteht. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Vertretung auch bei vorhersehbarer Abwesenheit – etwa Urlaub oder planbaren Terminen – erlauben, sind regelmäßig unwirksam. Zulässig sind jedoch individualvertragliche Stellvertretervereinbarungen. Voraussetzung ist, dass der Patient echte Wahlmöglichkeiten erhält und nicht faktisch zur Vertreterbehandlung gedrängt wird.

Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die Vereinbarung räumte dem Patienten drei klar formulierte Optionen ein: den vollständigen Verzicht auf die Wahlleistung, die Behandlung durch den Vertreter oder die Verschiebung des Eingriffs bis zur Verfügbarkeit des Wahlarztes. Eine solche Gestaltung wahrt nach Auffassung des Gerichts die Entscheidungsfreiheit des Patienten. Angaben zu Grund oder Dauer der Verhinderung des Wahlarztes sind dabei nicht zwingend erforderlich.

Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits war jedoch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Selbst wenn einzelne formelle Anforderungen der Wahlleistungsvereinbarung möglicherweise nicht vollständig erfüllt gewesen sein sollten, konnte sich die Versicherung hierauf nicht berufen. Der Patient hatte die Behandlung bewusst gewählt und die Rechnung bereits bezahlt. Damit machte er deutlich, dass er die Leistung unabhängig von etwaigen Formfragen akzeptierte. Da die Formvorschriften ausschließlich dem Schutz des Patienten dienen, kann dieser auf diesen Schutz faktisch verzichten. Es wäre daher widersprüchlich, wenn die Versicherung im Namen des Patientenschutzes die Erstattung verweigern würde, obwohl der Patient selbst die Behandlung und deren Vergütung akzeptiert hat.

Das Gericht gab der Klage deshalb statt und verurteilte die Versicherung zur Erstattung der Behandlungskosten. Zur Absicherung der Versicherung ordnete es allerdings an, dass der Patient mögliche Rückforderungsansprüche gegen das Krankenhaus an die Versicherung abtreten muss. Damit erhält die Versicherung die Möglichkeit, gegebenenfalls selbst gegen das Krankenhaus vorzugehen, falls sich später doch eine Unwirksamkeit der Honorarabrechnung ergeben sollte.

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