Wahlleistungsvereinbarungen bei Einbettzimmern: Gericht verschärft Transparenzanforderungen
2 S 189/24 | Landgericht Kassel, Urteil vom 20.08.2025 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 10. September 2025 (Az. 2 S 189/24) eine Wahlleistungsvereinbarung über die kostenpflichtige Unterbringung in einem Einbettzimmer für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des Gerichts wurden die Informationspflichten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG nicht erfüllt.
Die Entscheidung wird von Melanie Tewes, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, eingeordnet. Sie berät und vertritt Vertragsärzte, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer insbesondere in vertragsärztlichen Angelegenheiten.
Nach Auffassung des Gerichts genügen pauschale Begriffe wie „Premiumelemente“ diesen Anforderungen nicht. Vielmehr müssten die einzelnen Merkmale der Wahlleistung so konkret und verständlich beschrieben werden, dass der Patient den Unterschied zur Regelleistung erkennen und den Mehrwert der Wahlleistung beurteilen könne.






