Vereinbarung über Vertretung des Wahlarztes ohne besondere Bedingungen ist nichtig

III ZR 40/24 | Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2025

Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen, bei der ein anderer Arzt als der Wahlarzt ohne besondere Bedingungen die Behandlung übernimmt, ist nichtig. Der Patient hat ein berechtigtes Interesse daran, vom Wahlarzt persönlich behandelt zu werden, dessen medizinische Kompetenz und persönliche Zuwendung er sich durch die Wahlleistungsvereinbarung sichern möchte.
§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ist eine zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Wahlleistungsvereinbarung, bei der ein anderer Arzt als der Wahlarzt die Behandlung ohne besondere Bedingungen übernimmt, gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) verstößt und daher nichtig ist. In dem vorliegenden Fall wurde die Beklagte von einem anderen Arzt als dem Wahlarzt behandelt, ohne dass besondere Regelungen für die Vertretung vorlagen.

Wahlärztliche Leistungen erlauben es einem Patienten, gegen ein zusätzliches Honorar die Behandlung durch besonders qualifizierte oder leitende Ärzte zu erhalten. Dabei geht der Patient davon aus, dass er nicht nur von einem fachlich kompetenten Arzt, sondern auch von dem Wahlarzt persönlich behandelt wird.

Laut § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG darf eine Vereinbarung über Wahlärzte nur dann eine Vertretung des Wahlarztes durch einen anderen Arzt vorsehen, wenn die Vertretung unter bestimmten Bedingungen stattfindet. Es muss entweder der Fall eintreten, dass der Wahlarzt bei Vertragsabschluss nicht absehbar verhindert ist, oder der Vertretungsarzt muss namentlich benannt werden. Eine allgemeine Vertretungsregelung ohne diese Einschränkungen verstößt gegen das Gesetz und ist daher nichtig.

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