BGH verschärft Anforderungen an ärztliche Wahlleistungen
Neue rechtliche Leitplanken für Chefarztbehandlung und Krankenhausabrechnung
Laut einer Veröffentlichung der Rechtsanwälte Prof. Dr. Peter Wigge und Hendrik Hörnlein, LL.M. vom 1. Januar 2026 haben zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. März 2025 die rechtlichen Anforderungen an die Erbringung ärztlicher Wahlleistungen weiter konkretisiert. Die Urteile betreffen unmittelbar die sogenannte Chefarztbehandlung nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 17 Abs. 3 KHEntgG und sind sowohl für Krankenhausträger als auch für Chefärztinnen und Chefärzte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Die Vergütung von Chefärzten – insbesondere in radiologischen Fachabteilungen – ist in erheblichem Umfang von der ordnungsgemäßen Erbringung wahlärztlicher Leistungen abhängig. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die Honorierung über eine Beteiligungsvergütung erfolgt oder dem Chefarzt ein eigenes Liquidationsrecht durch den Krankenhausträger eingeräumt wird. Ärztliche Wahlleistungen stellen damit einen zentralen Finanzierungsbaustein sowohl für die Chefarztvergütung als auch für die Betriebskosten der Krankenhäuser dar. Nach Angaben der Autoren werden allein durch die Private Krankenversicherung jährlich mehr als zwei Milliarden Euro für ärztliche Wahlleistungen aufgewendet.




