Wahlleistungszimmer: Keine Genehmigungspflicht durch PKV-Verband

Krankenhäuser sind bei der Preisgestaltung für Unterkunftszuschläge grundsätzlich autonom. Entscheidend ist die Angemessenheit der Entgelte nach § 17 KHEntgG

Rechtsanwältin Melanie Tewes von Bregenhorn Wendland Rechtsanwälte erläutert in einem Fachbeitrag, welchen rechtlichen Einfluss der PKV-Verband auf die Preisgestaltung von Wahlleistungszimmern nehmen kann – und wo dessen Grenzen liegen. Danach besteht für Krankenhäuser weder eine gesetzliche Genehmigungs- noch eine Anzeigepflicht für Unterkunftszuschläge. Die Häuser können ihre Preise grundsätzlich selbst bestimmen, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zur angebotenen Leistung stehen. Kritisch bewertet Tewes insbesondere die faktische Kontrollwirkung der gemeinsamen Empfehlungen von DKG und PKV-Verband.