Update zu: Fahrtkosten bei Verlegung in ein „anderes Krankenhaus“
B 3 KR 15/22 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 22.02.2024 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte
Die Kosten für Patiententransporte zwischen zwei Standorten desselben Krankenhauses fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB V und sind nicht von den Krankenkassen gesondert zu übernehmen. Diese Verlegungsfahrten sind als allgemeine Krankenhausleistungen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 2 KHEntgG anzusehen und bereits durch die fallpauschalierte Vergütung abgedeckt…






