SG Köln schränkt Aufschlagszahlung nach § 275c SGB V ein

S 12 KR 731/24 | Sozialgericht Köln, Entscheidung vom 01.10.2025 – Kommentar Bregenhorn-Wendland & Partner Rechtsanwälte

Das Sozialgericht (SG) Köln hat in einer praxisrelevanten Entscheidung vom 1. Oktober 2025 (Az. S 12 KR 731/24) klargestellt, dass Krankenkassen die Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V (Strafzahlungen nach negativen MD-Gutachten) nicht vorzeitig geltend machen können, solange die eigentliche Abrechnung noch gerichtlich strittig ist. Die Entscheidung ist für Krankenhäuser von erheblicher Bedeutung, da sie den Einsatz des neuen Sanktionsinstruments der Kassen deutlich einschränkt.

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