Prüfquotenermittlung: Abgrenzung zwischen MD-Ergebnis und Leistungsentscheid der Krankenkasse bleibe ungeklärt
L 1 KR 231/24 B ER | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2024
Das Gericht habe im Eilverfahren keine offensichtlichen Rechtsmängel bei der Ermittlung der Prüfquote feststellen können. Strittig blieb jedoch, ob die Definition einer „unbeanstandeten Schlussrechnung“ ausschließlich auf dem Prüfergebnis des Medizinischen Dienstes (MD) basiert oder auch die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkassen einbezogen werden muss. Die Frage wurde für das Hauptsacheverfahren zurückgestellt. Eine vertiefte Sachverhaltsaufklärung war im Eilverfahren aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich, da keine gravierenden Grundrechtsverletzungen erkennbar waren.
Dieser Beschluss könne nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Hintergrund war hierzu ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Ermittlung der quartalsbezogenen Prüfquote für Krankenhausabrechnungen, der ohne Erfolg blieb.