OP-Bericht muss ärztliches Handeln nicht in allen Details dokumentieren: Verwendung von Schulterstützen aus der Art der Lagerung ableitbar
4 U 478/24 | Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 02.07.2024
Ein Krankenhaus sei nicht verpflichtet, sämtliche Details der Lagerung eines Patienten im Operationsbericht zu dokumentieren. Eine behauptete Nervenschädigung durch einen Lagerungsfehler kann nicht einfach aus einer unzureichenden Dokumentation abgeleitet werden. Der Klägerin gelang es nicht, die Kausalität zwischen der behaupteten fehlerhaften Lagerung und dem Nervenschaden zu beweisen.
Die Klägerin, eine ehemalige Patientin, erhob Klage gegen das Krankenhaus wegen eines vermuteten Lagerungsfehlers und den daraus resultierenden Nervenschäden bei einer laparoskopischen Eileiterentfernung. Das Landgericht wies die Klage ab, und die Klägerin ging in Berufung, um die Entscheidung anzufechten. Sie warf dem Landgericht vor, die Beweislast bezüglich des Lagerungsfehlers fehlerhaft beurteilt und die Beweise falsch gewürdigt zu haben.
Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung zurück, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte. Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass eine fehlerhafte Lagerung ursächlich für die Nervenschädigung war. Der Sachverständige hatte erklärt, dass nervenschädigende Risiken bei der Lagerung minimiert, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden konnten. Die Beweislast für eine fehlerhafte Lagerung liege grundsätzlich bei der Klägerin, die den Beweis für die vermeidbaren Schäden führen muss. Das Gericht stellte klar, dass eine Fehlerhaftigkeit der Lagerung nicht nur durch eine unzureichende Dokumentation belegt werden kann, sondern auch durch detaillierte Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten widerlegt wurde.
Das Gericht stellte fest, dass der Operationsbericht, auch wenn er knapp war, nicht auf einen Lagerungsfehler hinwies, da dieser Bericht nicht alle medizinischen Handlungen im Detail dokumentieren müsse. Zudem erklärten die Zeugen, dass die Lagerung korrekt durchgeführt wurde, ohne dass zwingende Widersprüche vorlagen, die die Beweiswürdigung des Landgerichts infrage stellten.
Schließlich konnte die Klägerin auch nicht nachweisen, dass die angebliche fehlerhafte Lagerung den Nervenschaden direkt verursacht hatte. Der Sachverständige wies darauf hin, dass bereits bestehende gesundheitliche Vorerkrankungen wie eine Bandscheibenwölbung und Gelenkshypertrophie möglicherweise den Nervenschaden ausgelöst hatten, wodurch der Beweis für einen Lagerungsfehler als Ursache des Schadens nicht erbracht wurde.