Anwesenheit von Medizinprodukte-Beratern im OP: Kein Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Patienten

26 W 18/25 | Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.07.2025

Die fachlich begründete Anwesenheit eines Vertreters der Herstellerfirma eines Implantats während einer Operation (z. B. zur Beratung des Chirurgen beim Einsetzen) stellt regelmäßig keine schmerzensgeldpflichtige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten dar. Die bloße menschliche Wahrnehmung eines Mitarbeiters und dessen Erinnerungsvermögen an einen operativen Eingriff stellen keinen Datenverarbeitungsvorgang im Sinne der DS-GVO dar. 

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die fachlich begründete Anwesenheit eines Medizinprodukte-Beraters eines Implantatherstellers während einer Wirbelsäulenoperation grundsätzlich keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten darstellt und daher auch keinen Schmerzensgeldanspruch begründet. Solche Personen gelten im operativen Ablauf nicht als unbeteiligte Dritte, sondern als technische Unterstützer des chirurgischen Teams, deren Mitwirkung der Patientensicherheit und der korrekten Anwendung komplexer Implantate dient.

Im zugrunde liegenden Fall führte die Klägerin einen Arzthaftungsprozess im Zusammenhang mit einer Wirbelsäulenoperation aus dem Jahr 2017. Im Verlauf des Verfahrens wurde bekannt, dass während des Eingriffs ein Mitarbeiter des Implantatherstellers im Operationssaal anwesend war. Daraufhin versuchte die Klägerin, ihre Klage zu erweitern. Sie machte unter anderem Schmerzensgeldansprüche wegen einer angeblichen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts sowie Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht geltend und verlangte zudem Auskünfte nach der Datenschutz-Grundverordnung von der Herstellerfirma.

Die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Anwesenheit eines medizinischen Fachberaters im Operationssaal sei bei komplexen Implantaten ein übliches und sachlich gerechtfertigtes Vorgehen. Eine eigenständige, unzulässige Einflussnahme auf die Intimsphäre des Patienten liege darin nicht, da der Berater funktional in den Behandlungsprozess eingebunden sei und die medizinische Qualität der Operation unterstütze.

Auch datenschutzrechtliche Ansprüche wurden vom Gericht zurückgewiesen. Die bloße Wahrnehmung eines medizinischen Eingriffs durch eine natürliche Person und deren Erinnerung daran stelle keinen Verarbeitungsvorgang im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung dar. Das menschliche Gedächtnis sei kein strukturiertes oder automatisiertes Dateisystem, sodass der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO nicht eröffnet sei.

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