Mitral-Clip-Implantationen: Strukturelle Defizite können Verstoß gegen Qualitätsgebot darstellen und ein Vergütungsanspruch ausschließen
B 1 KR 30/23 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.2025 – Terminbericht Nummer 19/25
Fehlt in der G-BA-Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen eine ausdrückliche Sanktionsregelung, kann ein Vergütungsanspruch dennoch entfallen, wenn die erbrachte Leistung gegen das allgemeine Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V verstößt. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn strukturelle Mindestanforderungen – wie die permanente Präsenz eines herzchirurgischen Operationsdienstes bei Mitral-Clip-Implantationen – nicht erfüllt sind und der medizinisch-wissenschaftliche Standard deren Vorhandensein als zwingend für eine fachgerechte Behandlung voraussetzt.




