G-BA korrigiert ASV-Richtlinie zur Ultraschall-Qualifikation
Beschluss stellt klar: Anpassung im Anhang zu § 4a der ASV-RL betrifft Qualifikationswege in der Brustdiagnostik
Der Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 18. Juni 2026 eine Korrektur zur Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) nach § 116b SGB V vorgenommen. Gegenstand der Änderung ist eine redaktionelle Anpassung im Anhang zu § 4a Nummer 5, der leistungsspezifische Qualitätsanforderungen für den Bereich Ultraschall sowie für kurative Mammographie und Vakuumbiopsien der Brust regelt. Die Anpassung betrifft einen zuvor gefassten Beschluss vom 19. März 2026.
Mit der aktuellen Korrektur wird im Abschnitt zu den fachlichen Befähigungsanforderungen im Bereich Ultraschall eine sprachliche Unklarheit bereinigt. Konkret wird zwischen den Regelungen zum Erwerb der fachlichen Befähigung in einer ständigen Tätigkeit und dem Erwerb durch Ultraschallkurse nicht mehr das Wort „und“, sondern das Wort „oder“ eingefügt. Damit wird klargestellt, dass es sich um alternative, nicht kumulative Wege zum Nachweis der Qualifikation handelt.
Die ASV-Richtlinie definiert für besonders komplexe und spezialisierte Leistungsbereiche im ambulanten Sektor verbindliche Anforderungen an Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Ziel ist es, eine einheitlich hohe Versorgungsqualität sicherzustellen, wenn hochspezialisierte Leistungen ambulant erbracht werden. Die nun vorgenommene Korrektur hat dabei vor allem klarstellenden Charakter, kann jedoch in der praktischen Umsetzung für Leistungserbringer relevante Auswirkungen haben.
Im Bereich der Brustdiagnostik, insbesondere bei Ultraschalluntersuchungen, kurativer Mammographie und Vakuumbiopsien, sind qualifikationsbezogene Anforderungen ein zentraler Bestandteil der ASV-Zulassung. Die präzisierte Formulierung schafft Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, auf welchem Weg Ärztinnen und Ärzte die geforderte fachliche Befähigung nachweisen können. Für ASV-Teams bedeutet dies eine eindeutigere Grundlage bei der Personalplanung und bei der Bewertung der Erfüllung struktureller Anforderungen.




