Landesarbeitsgericht Hamm erklärt Weisungen zu Schwangerschaftsabbrüchen teilweise für unwirksam

Berufungsurteil stärkt Grenzen arbeitgeberseitiger Vorgaben gegenüber Chefärzten bei Nebentätigkeiten

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat am 05. Februar arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt einer Frauenklinik im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen teilweise für rechtsunwirksam erklärt. In der Berufungssache 18 SLa 685/25 war der Kläger mit seiner Klage gegen zwei Weisungen seines Arbeitgebers teilweise erfolgreich.

Landesarbeitsgericht Hamm verhandelt zu Weisungen an Chefarzt bei Schwangerschaftsabbrüchen
Berufungsverfahren klärt Reichweite arbeitgeberseitiger Direktionsrechte im Krankenhaus (04.02.2026)

Der Kläger ist Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses, das ursprünglich in evangelischer Trägerschaft stand. Zum 1. Februar 2025 übernahm eine neue Trägergesellschaft die Klinik, die sich nun zu gleichen Teilen in evangelischer und katholischer Trägerschaft befindet. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass katholische Belange bei der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu berücksichtigen sind. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Zuge der Übernahme auf die neue Trägerin über.

Bereits vor dem Übergang untersagte die damalige Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung vom 15. Januar 2025, als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik durchzuführen. Ausgenommen sind Fälle, in denen Leib und Leben der Mutter oder des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und keine medizinisch mögliche Alternative besteht. Gleichzeitig wurde die zuvor erteilte Nebentätigkeitserlaubnis dahingehend eingeschränkt, dass Schwangerschaftsabbrüche hiervon nicht mehr umfasst sein sollten. Beide Weisungen traten zum 1. Februar 2025 in Kraft.

Das Arbeitsgericht Hamm hatte die Klage des Chefarztes zunächst vollständig abgewiesen. In der Berufung differenzierte das Landesarbeitsgericht jedoch zwischen den beiden Weisungen. Die Dienstanweisung zur Tätigkeit als angestellter Arzt in der Klinik bewertete das Gericht als rechtmäßig. Die Arbeitgeberin könne im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen im Klinikum angeboten werden. Die Weisung verstoße weder gegen gesetzliche Vorgaben noch gegen vertragliche Rechte des Klägers und entspreche billigem Ermessen.

Anders beurteilte das Gericht die Einschränkung der Nebentätigkeit. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung sei von den bestehenden Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Nach den vertraglichen Regelungen dürfe die Einschränkung der Nebentätigkeit jedenfalls nicht weiter reichen als die Einschränkung der Tätigkeit als angestellter Arzt, die ausdrücklich eine medizinische Ausnahmeregelung vorsieht. Insoweit erklärte das LAG Hamm die Weisung für unwirksam.

Das Gericht betonte, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, die maßgeblich auf den konkreten arbeitsvertraglichen Regelungen beruhe. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts spielten keine entscheidende Rolle. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang nicht vor.

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