BDPK fordert Umsatzsteuerreform für Privatkliniken

Kritik an fehlender Regelung im Jahressteuergesetz 2026

Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) sieht im aktuellen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 eine verpasste Gelegenheit, bestehende umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlungen im Krankenhaussektor zu korrigieren. Aus Sicht des Verbandes bleiben insbesondere Privatkliniken nach § 30 Gewerbeordnung ohne Versorgungsvertrag steuerlich benachteiligt, obwohl sie medizinisch vergleichbare Leistungen wie öffentliche und zugelassene Krankenhäuser erbringen.

Im Zentrum der Kritik steht die bestehende Ausgestaltung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz. Während öffentlich-rechtliche Krankenhäuser sowie private Kliniken mit Zulassung nach § 108 SGB V weitgehend steuerbefreit sind, gelten für Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag zusätzliche Voraussetzungen. Sie müssen entweder einen hohen Anteil sozialversicherungsfinanzierter Leistungen nachweisen oder ihre Leistungen unter bestimmten Entgeltgrenzen erbringen. Nach Einschätzung des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken führen diese Kriterien zu strukturellen Wettbewerbsverzerrungen.

Der Verband argumentiert, dass diese Differenzierung nicht mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar sei. Primär verweist der BDPK auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. April 2022 (C-228/20), in dem vergleichbare Regelungen bereits als unionsrechtlich problematisch bewertet wurden. Nach Auffassung des Verbandes führt die aktuelle Rechtslage weiterhin dazu, dass medizinisch gleichwertige Leistungen steuerlich unterschiedlich behandelt werden, abhängig von der Trägerschaft und Zulassung eines Krankenhauses.

Betroffen seien vor allem Privatkliniken, die überwiegend Beihilfe- und Privatpatienten versorgen, darunter Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie Selbstzahler. Teilweise würden jedoch auch gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten im Rahmen der Kostenerstattung behandelt. Trotz dieser Versorgungsrealität fehle es weiterhin an einer vollständigen steuerlichen Gleichstellung.

Der BDPK fordert daher eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2026, um die bestehenden Widersprüche zwischen nationalem Recht und europäischem Recht aufzulösen. Ziel sei eine einheitliche steuerliche Behandlung medizinischer Leistungen unabhängig von der Trägerschaft oder dem formalen Zulassungsstatus der Einrichtung.

Aus Sicht des Verbandes entsteht durch die aktuelle Regelung nicht nur eine rechtliche Unsicherheit, sondern auch eine wirtschaftliche Benachteiligung von Privatkliniken im Wettbewerb mit öffentlichen und freigemeinnützigen Einrichtungen. Dies könne langfristig Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur im stationären Bereich haben.

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