Krankenhaus muss Aufwandspauschalen erstatten – Landessozialgericht erklärt höchstrichterliche Rechtsprechung für rückwirkend anwendbar
L 5 KR 738/16 | Landessozialgerichts nordrhein-westfalen, urteil vom 13.12.2018
Das bsg habe entschieden, dass § 275 abs. 1c sgb v auf sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfungen keine Anwendung finde. Um solche habe es sich hier gehandelt. […]
Die vom BSG aufgestellten Grundsätze seien auch rückwirkend anzuwenden. Insbesondere habe in dem hier fraglichen Zusammenhang bis Juli 2014 keine gefestigte Rechtsprechung bestanden, aus der sich eine Vertrauensgrundlage für das Behaltendürfen bereits ausgezahlter Aufwandspauschalen ableiten ließe.
pressemitteilung: Landessozialgerichts nordrhein-Westfalen