Keine Extra-Laborvergütung nebst Abrechnung von Notfallpauschalen in ZNA ohne konkrete medizinische Begründung im Einzelfall
S 24 KA 1522/21 | Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024
Laborleistungen des Kapitels 32 im EBM können im Rahmen einer Notfallbehandlung im Krankenhaus nur dann gesondert vergütet werden, wenn ihre medizinische Notwendigkeit im konkreten Einzelfall nachvollziehbar dargelegt wird; eine nachträgliche pauschale Einordnung in Diagnosegruppen mit allgemeiner Begründung reiche hierfür nicht aus.
Das Sozialgericht hat die Klage eines Krankenhauses abgewiesen, das in seiner Notfallambulanz erbrachte Laborleistungen zusätzlich zu den Notfallpauschalen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet hatte. Obwohl eine nachträgliche medizinische Begründung im Gerichtsverfahren grundsätzlich zulässig sei, verlangte das Gericht eine konkrete Einzelfallbezogenheit der Begründung. Die vom Krankenhaus vorgenommene Bildung allgemeiner Diagnosegruppen mit pauschaler Begründung reiche nicht aus, um den Ausnahmecharakter der Abrechenbarkeit dieser Leistungen gemäß Kapitel 32 EBM zu rechtfertigen.




