Kein Anspruch des Krankenhauses auf Aufwandspauschale bei Prüfverfahren in 2010 ohne Rechnungsminderung
L 5 KR 622/16 | Landessozialgericht München, Urteil vom 17.10.2023
Das Krankenhaus habe keinen Anspruch auf eine Aufwandspauschale von 300,- € zuzüglich Prozesszinsen gegen die Krankenkasse, da die durchgeführte Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit keinen Minderungstatbestand darstellte. Die relevanten Bestimmungen des § 275 SGB V beziehen sich auf den Zeitpunkt, zu dem der Prüfauftrag der Krankenkasse beim Krankenhaus eingeht. Da der MDK den Prüfauftrag im Jahr 2010 erhalten und die Begutachtung durchgeführt hat, ist die Rechtslage von 2010 maßgeblich. Somit ist der Anspruch weder begründet noch fällig.
Die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Krankenhausrechnung erfordere keinen Rückgriff auf § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, da die gesetzlichen Krankenkassen bereits nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X befugt sind, Sachverständigengutachten des MDK einzuholen. Die Spezialregelung des § 275 SGB V schreibe die Beteiligung des MDK in bestimmten Fällen vor, schließe aber seine Einschaltung in anderen Fällen nicht aus. Die Einführung von § 275 Abs. 1c S. 4 SGB V zum 01.01.2016, die jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses durch den MDK als Prüfung nach § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V definiert, ändert nichts an dieser Rechtslage. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Neuregelung, an die bestehende Rechtsprechung anzuknüpfen und keine Änderungen für die Vergangenheit vorzunehmen.






