Fallzusammenführung: Die Voraussetzungen einer Beurlaubung sind erfüllt, wenn die weitere Behandlung bereits am Entlassungstag kurzfristig absehbar sei

S 14 KR 154/19 | Marburg, Urteil vom 31.07.

Die Klägerin hätte bei Behandlung der Versicherten prüfen müssen, ob verschiedene gleich zweckmäßige und notwendige Behandlungsmöglichkeiten bestanden. In Betracht kommt auch eine Beurlaubung der Versicherten bis zum Vorliegen des zeitnah erwarteten Befundes. Die Voraussetzungen einer Beurlaubung sind erfüllt, wenn die weitere Behandlung bereits am Entlassungstag kurzfristig absehbar ist.

Der Patient wurde zur weiteren internistischen Klärung und medikamentösen Einstellung der neu während des ersten Krankenhausaufenthalts festgestellten Erkrankung entlassen. Die geplante zur war bereits bei der Entlassung festgelegt worden. Es handelte sich damit nach der zutreffenden Feststellung im bei der Aufnahme nicht um eine komplikationsbedingte, sondern um eine bereits bei der Entlassung geplante Wiederaufnahme. Eine Beurlaubung im krankenversicherungsrechtlichen Sinn wäre zur weiteren internistischen Klärung und medikamentösen Einstellung dieser Erkrankung angemessen gewesen. Von daher stand der Klägerin nur eine unter Beachtung der zu. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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