Eine rückwirkende Berücksichtigung der Differenzierung des BSG zur sachlich- ,rechnerische- und Auffälligkeitsprüfung verstieße gegen das Gebot der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot)
S 14 KR 94/18 | Sozialgericht Aachen, Urteil vom 04.09.2018
[…] die Krankenkasse kann keine Aufwandspauschale erstattet verlangen, die sie vor der erstmaligen Ausklammerung der sachlich – rechnerischen Rechnungsprüfung aus § 275 Abs. 1 Buchst. c S. 3, § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V durch den Ersten Senat des BSG im Juli 2014 an das Krankenhaus gezahlt hat. Eine Zahlung „ohne Rechtsgrund“ ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in der Ausprägung des Gebotes der Rechtssicherheit (Rückwirkungsverbot) (1) und des Vertrauensschutzes (Treu und Glauben) (2) nicht anzunehmen






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