Eine nicht ausreichend belegte Dokumentation einer schweren depressiven Erkrankung kann eine Fehlbelegung bei psychiatrischer stationärer Behandlung rechtfertigen

L 1 KR 106/19 | Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 21.01.2021 

Die erfolgte vollstationäre Behandlung des Versicherten war nicht erforderlich, weil von Beginn an teilstationäre Behandlung ausgereicht hätte. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen , das insoweit in Übereinstimmung steht mit den von der Beklagten eingeholten -Gutachten und in dem nachvollziehbar dargelegt wird, dass die im Entlassungsbericht genannten Diagnosen sich anhand der Dokumentation nicht alle nachvollziehen lassen, insbesondere nicht das Vorliegen einer schweren depressiven Episode. Gerade angesichts der vorherigen, etwa sechswöchigen ären Behandlung in stabilisiertem Zustand und der nachfolgend zuverlässig wahrgenommenen ambulanten Weiterbehandlung im Haus der Klägerin hätte angesichts des zwar zunehmenden, aber noch keinen mehr als mittleren Schweregrad erreichenden depressiven Syndroms ohne akute Krisen das ambulante Setting zunächst „um eine Stufe“ hin zu einem teilstationären verändert werden müssen. Damit bestand für den Versicherten nach § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V als Ausdruck des Wirtschaftlichkeitsgebots kein Anspruch auf die tatsächlich erfolgte Behandlung, und dem folgend besteht für die Klägerin kein diesbezüglicher Vergütungsanspruch.

Entgegen der Ansicht der Klägerin und dem folgend des SG besteht auch kein Anspruch auf der Behandlung als teilstationäre Behandlung im Sinne fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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