Eine ambulante Behandlung nach § 116b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V stellt keine (nachstationäre) Krankenhausbehandlung im Sinne des § 115a Abs. 1 Nr. 2 SGB V dar
S 5 KR 1364/14 | Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 14.03.2018 rechtskräftig
Die Klägerin war zur Erbringung ambulanter Leistungen nach § 116b Abs. 2 SGB V zugelassen. Der Versicherte wurde bei der Klägerin aufgrund einer onkologischen Erkrankung im Sinne des § 116b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V behandelt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Ferner zwischen den Beteiligten unstrittig, dass zwischen der stationären und ambulanten Behandlung des Versicherten ein inhaltlicher Zusammenhang bestand.
Mangels Vorliegen einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V kommt eine Zuordnung der ambulanten Behandlungen des Versicherten zur (vorrangigen) nachstationären Behandlung im Rahmen des § 115a SGB V nicht in Betracht. § 115a SGB V setzt unter anderem das Vorliegen einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V voraus. Hieran fehlt es jedoch vorliegend.