Krankenhaus kann für nicht versicherten Patienten keine Erstattung der stationären Behandlungskosten von Krankenkasse und Sozialamt verlangen

S 15 KR 10/22 | Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 19.09.2024

Ein Krankenhaus kann von der Krankenkasse und dem Sozialamt keine Kostenerstattung für die Behandlung eines nicht krankenversicherten und mittellosen Patienten verlangen, wenn dieser aufgrund fehlender Versicherung und finanzieller Mittel nicht in der Auffangpflichtversicherung erfasst ist und die Antragstellung beim Sozialamt nicht fristgerecht erfolgt ist.

Das Sozialgericht Heilbronn entschied, dass ein Krankenhaus keine Kostenerstattung für die Notfallbehandlung eines nicht krankenversicherten und mittellosen rumänischen Patienten von der Krankenkasse oder dem Sozialamt verlangen kann. Der Fall betrifft einen 1968 geborenen rumänischen Patienten, der als Notfall mit einer Hirnblutung in ein zur Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten zugelassenes Krankenhaus eingeliefert wurde. Der Patient, der zuletzt als Saisonarbeiter in Spanien tätig war, war seit 2018 in Deutschland und hatte keine finanziellen Mittel mehr.

Nach der Aufnahme erhielt der Patient eine über vier Monate lange Behandlung, die mit über 200.000 Euro zu Buche schlug. Zunächst versuchte die Klinik, die Kosten über die rumänische und spanische Krankenversicherung erstattet zu bekommen, was jedoch scheiterte. Die deutsche Krankenkasse lehnte die Erstattung ab, da der Patient kein Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung war.

Das Krankenhaus beantragte schließlich, über einen Monat nach der Ablehnung durch die rumänische Krankenversicherung, die Kostenerstattung beim Sozialamt, das ebenfalls ablehnte. Das Gericht stellte fest, dass die deutsche Krankenkasse nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sei, da der Patient nicht unter die Auffangpflichtversicherung falle. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 11 S. 2 SGB V, wonach wirtschaftlich inaktive Unionsbürger, die weder über Krankenversicherungsschutz noch über ausreichende Existenzmittel verfügen, nicht erfasst werden.

Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass auch der Antrag auf Kostenerstattung beim Sozialamt nicht fristgerecht gestellt wurde. Der Anspruch als Nothelfer gemäß § 25 SGB XII konnte daher nicht geltend gemacht werden, da die Klinik die Erstattung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beantragt hatte.

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