Bundessozialgericht bestätigt Personalausstattungsvorgaben für Psychiatrie und Psychosomatik
Vergütungseinbußen bei Nichteinhaltung der Personaluntergrenzen ab 2026 rechtmäßig
Das Bundessozialgericht hat am 19. Dezember 2024 in seiner Entscheidung (Aktenzeichen B 1 KR 16/23 R, B 1 KR 17/23 R, B 1 KR 19/23 R, B 1 KR 26/23 R) die Richtlinie zur Personalausstattung in der Psychiatrie und Psychosomatik des Gemeinsamen Bundesausschusses für rechtmäßig erklärt. Die Regelungen schreiben vor, dass stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik ab 2026 eine festgelegte Mindestpersonalausstattung einhalten müssen. Für den Fall der Nichteinhaltung werden Vergütungseinbußen in Aussicht gestellt. Diese Maßnahmen wurden als verhältnismäßig angesehen, insbesondere aufgrund der langen Übergangsfristen und der moderaten Höhe der Sanktionen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist demnach berechtigt, in der Richtlinie zwingende Mindestvorgaben für therapeutisches und Pflegepersonal festzusetzen. Dabei wurden Erfahrungswerte und die Psychiatrie-Personalverordnung als Grundlage für die Personalausstattung herangezogen, um den spezifischen Anforderungen der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung gerecht zu werden.