BSG bestätigt Rechtmäßigkeit der Feststellung pflegesensitiver Bereiche durch das InEK

B 1 KR 3/24 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 16.07.2025

Fachabteilungsbezogene Typisierung als zulässige Grundlage für Pflegepersonaluntergrenzen – individuelle Prüfung im einzelnen Krankenhaus nicht erforderlich

Die Mitteilung des InEK über die Ermittlung pflegesensitiver Bereiche stellt einen Verwaltungsakt dar. Das InEK handelte bei der Feststellung der pflegesensitiven Bereiche als ordnungsgemäß beliehene Behörde (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 KHG). Fachabteilungsbezeichnungen (z. B. Neurologie) sind zulässige Typisierungsmerkmale für die Feststellung pflegesensitiver Bereiche; eine individuelle Prüfung des Pflegebedarfs im einzelnen Krankenhaus ist nicht erforderlich. Die Typisierung basiert auf wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 2025 die Rechtmäßigkeit der Feststellung pflegesensitiver Bereiche durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) bestätigt. Anlass war die Klage einer Krankenhausträgerin, die die Einstufung ihrer neurologischen Fachabteilung als „pflegesensitiver Bereich“ im Jahr 2021 im Rahmen der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) anfocht. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Neurologie atypisch sei, da sie keine schweren Fälle behandle, etwa keine Stroke Unit oder Intensivstation unterhalte. Sie sah den Pflegebedarf als gering an und hielt die Einstufung als pflegesensitiver Bereich für sachwidrig. Zunächst hatten Sozialgericht und Landessozialgericht der Klägerin rechtgegeben, doch das BSG hob diese Urteile auf und wies die Klage ab.

Das BSG stellte klar, dass die Mitteilungen des InEK als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, da an diese verbindliche gesetzliche Folgen geknüpft sind, wie etwa die Datenübermittlungspflichten und die Einhaltung der Personaluntergrenzen. Damit war der Rechtsweg über die Sozialgerichte eröffnet. Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob das InEK, eine GmbH, überhaupt hoheitlich handeln durfte. Das Gericht entschied, dass spätestens mit Inkrafttreten der §§ 31 ff. KHG im Juli 2021 eine wirksame gesetzliche Beleihung vorlag. Selbst wenn die Beleihung zum Zeitpunkt der ersten Schreiben im Jahr 2020 noch zweifelhaft gewesen sein sollte, wurde durch die spätere gesetzliche Klarstellung eine wirksame Grundlage geschaffen.

In der Sache bestätigte das BSG die Rechtmäßigkeit der Bereichsfeststellung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 PpUGV:

  • Gesetzliche Ermächtigung: § 137i SGB V bildet die Grundlage für die Bestimmung pflegesensitiver Bereiche.
  • Typisierungsbefugnis: Der Verordnungsgeber darf pflegesensitive Bereiche auf Basis von Fachabteilungen definieren (z. B. Neurologie) und ist nicht verpflichtet, für jedes Krankenhaus den individuellen Pflegebedarf zu prüfen. Generalisierungen sind zulässig, solange sie auf sachlichen und wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen beruhen.
  • Wissenschaftliche Grundlage: Studien, insbesondere die Expertise von Schreyögg/Milstein, belegen einen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen Pflegepersonalstärke und Auftreten „unerwünschter Ereignisse“ wie Dekubitus oder Pneumonien.

Das BSG wies die Einwände zurück, die Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Auch atypische Krankenhäuser, die vom durchschnittlichen Fallaufkommen abweichen, werden zu Recht in pflegesensitive Bereiche eingeordnet. Die Einstufung dient dem übergeordneten Ziel des Patientenschutzes und ist sachgerecht, unabhängig von der individuellen Fallzusammensetzung eines Krankenhauses. Das Gericht betonte, dass es in diesem Verfahren ausschließlich um die Feststellung des Bereichs ging, nicht um die konkrete Höhe der Personaluntergrenzen. Etwaige Unstimmigkeiten bei der Festsetzung der Untergrenzen nach § 6 PpUGV berühren die Rechtmäßigkeit der Bereichsfeststellung nicht.

Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Das InEK hat die neurologische Fachabteilung der Klägerin zu Recht als pflegesensitiven Bereich für das Jahr 2021 eingestuft.